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Gewerbemietrecht · Hamburg

Betriebspflicht und Öffnungszeiten im Gewerbe

Eine Betriebspflicht verpflichtet den Mieter, den vereinbarten Betrieb tatsächlich aufrechtzuerhalten. Sie ist von der Pflicht zur Mietzahlung zu unterscheiden. Besonders in Einkaufszentren können Öffnungszeiten, Sortimentsvorgaben und Vertragsstrafen miteinander verbunden sein.

Umfang und Ausnahmen prüfen

Eine Klausel sollte erkennen lassen, wann geöffnet werden muss und welche Unterbrechungen zulässig sind. Umbau, Inventur, Krankheit oder behördliche Schließung verdienen eine ausdrückliche Regelung. Ob eine vorformulierte Pflicht wirksam ist, hängt von ihrem Inhalt und dem Vertragszusammenhang ab. Auch eine Kombination mit weiteren Bindungen kann relevant werden.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten lösen die Pflicht nicht automatisch

Sinkende Umsätze erlauben regelmäßig nicht allein die sofortige Schließung. Andererseits folgt aus einer Betriebspflicht nicht ohne Prüfung, dass jede Vertragsstrafe verlangt werden kann. Ermitteln Sie zunächst, welche Pflicht verletzt sein soll und ob Ausnahmen, Zumutbarkeit oder gesetzliche Leistungsstörungen eingreifen.

Vor einer Betriebspause

Informieren Sie den Vermieter frühzeitig und beschreiben Sie Anlass, Dauer und geplante Wiederaufnahme. Eine schriftlich dokumentierte befristete Freistellung ist klarer als eine informelle Duldung. Prüfen Sie zudem, ob Nebenkosten, Werbebeiträge und Mindestmiete während der Pause unverändert weiterlaufen. Die Schließung des Geschäfts beendet den Mietvertrag nicht.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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