Gewerbemietrecht

Vermieter und Mieter im Gewerbemietrecht Hamburg

Gewerbemietrecht Hamburg befasst sich mit Mietverträgen über Mietsachen, die zu geschäftlichen Zwecken vermietet und gemietet werden. Dies unter Berücksichtigung der Hamburger Rechtsprechung im Gewerbemietrecht. Hierzu gehören unter anderem Büro oder Praxisräume, Lagerhallen, sowie Gast- oder Werkstätten. Sogar Wandflächen und / oder Dachflächen die für Werbung gebraucht werden zählen hierzu.
Das Gewerbemietrecht unterscheidet sich in zahlreichen Punkten von dem Mietwohnrecht. Vielfach können sich die Mietverwaltung beziehungsweise der Vermieter und Mieter nur auf die vertraglichen Vereinbarungen berufen.

Der Vermieter von Geschäftsräume kann dem Mieter sogar schon in den gewerbemietrechtlichen Formularklauseln ganz erhebliche Pflichten und Kosten übertragen. Und das dann im Endeffekt, ohne dass der Mieter es anfänglich überhaupt bemerkt.

Vor dem Abschluss insbesondere eines längerfristigen gewerblichen Mietvertrages sollte daher sowohl aus Vermieter- als auch aus Mietersicht unbedingt eine anwaltliche Überprüfung und Beratung erfolgen.

Service im Gewerbemietrecht Hamburg

Wir können als im Gewerbemietrecht erfahrene Kanzlei auf langjährige Erfahrungen in diesem Bereichen zurückgreifen und geben wichtige Rechtstipps und unterstützen Sie bei allen rechtlichen Überlegungen.

Auf Wunsch beraten wir Sie deshalb bereits bei der Vertragsgestaltung des Mietvertrages Ihrer Gewerbeimmobilien und prüfen den Mietvertrag auf Verletzung von Formvorschriften. Zudem überprüfen wir für Sie die Wirksamkeit von Renovierungsvereinbarungen und Rückbauverpflichtungen oder Instandhaltungsverpflichtungen. Wir beraten zu den rechtlichen Konsequenzen von Flächenabweichungen oder kümmern uns um die Sicherheitsleistung bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Eine Besonderheit und natürlich auch im Gewerbemietrecht Hamburg von höchster Relevanz ist der Konkurrenzschutz. Auch ohne besondere Vereinbarung ist der Vermieter zudem verpflichtet und gezwungen sowohl bei einer weiteren Vermietung im Haus und/oder auf seinem Nachbargrundstück nicht an das gleiche Gewerbe zu vermieten. Die Details sind allerdings sehr oft Auslegungssache. Zum Beispiel ob eine Konditorei das gleiche ist wie eine Bäckerei. Insofern ist auf jeden Fall zu empfehlen, über den Umfang des Konkurrenzschutzes eine vertragliche Regelung zu treffen.

Die Hauptanliegen unserer Mandanten im Bereich Gewerbemietrecht Hamburg sind:

  • Vertragsgestaltung
  • Vertragsdurchsetzung
  • Kündigung
  • Räumungsklage
  • Betriebskosten
  • Mietmängel
  • Mietminderung
  • Schadensersatz
  • Mietsicherheit
  • Mietbürgschaft
  • Betriebszweck
  • Mieterhöhung
  • Schönheitsreparaturen
  • Staffelmiete
  • Indexmiete
  • Mietermix
  • Branchenmix
  • Umbau
  • Sanierung
  • Renovierung
  • Schallschutz

Das Gewerbemietrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, aber eine Grundlage bildet das Mietrecht des BGB. Dieses ist in §§ 535 – 580a BGB geregelt.