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Gewerbemietrecht · Hamburg

Letzte Mieten mit der Kaution verrechnen?

Die Kaution dient der Sicherung und ist während des laufenden Mietverhältnisses nicht ohne Weiteres ein frei verfügbares Guthaben des Mieters. Die letzten Mieten eigenmächtig nicht zu zahlen, kann daher zu Rückständen und weiteren Ansprüchen führen.

Fälligen Gegenanspruch prüfen

Eine Aufrechnung setzt grundsätzlich geeignete gegenseitige Forderungen und weitere Voraussetzungen voraus. Ein erwarteter späterer Kautionsrückzahlungsanspruch ist nicht automatisch schon fällig. Zudem können wirksame vertragliche Aufrechnungsbeschränkungen relevant sein.

Einvernehmliche Abwicklung

Die Parteien können eine Verrechnung konkret vereinbaren. Dann sollte feststehen, welche Monate, Beträge und Forderungen erfasst werden und welche Sicherheit verbleibt. Eine bloße Ankündigung des Mieters ersetzt die Zustimmung des Vermieters nicht.

Praktische Rechnung

Stellen Sie laufende Miete, bereits gezahlte Kaution und mögliche offene Nebenkosten getrennt dar. Berücksichtigen Sie, dass Schäden oder Nachforderungen den endgültigen Rückzahlungsbetrag beeinflussen können. Bei einer geplanten Aufhebung lässt sich die Verrechnung in die Gesamtabwicklung aufnehmen. Ohne klare Vereinbarung sollten Zahlungsfälligkeit und Rückzahlungsanspruch sorgfältig getrennt behandelt werden.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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