Gewerbemietrecht · Hamburg
Persönliche Bürgschaft für die Gewerbemiete
Eine persönliche Bürgschaft kann dazu führen, dass ein Geschäftsführer oder Gesellschafter mit eigenem Vermögen für Mietforderungen einer Gesellschaft einsteht. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft schützt dann nicht automatisch vor dieser zusätzlich übernommenen Verpflichtung.
Umfang bewusst begrenzen
Prüfen Sie Höchstbetrag, Laufzeit und gesicherte Forderungen. Erfasst die Bürgschaft nur Grundmiete oder auch Nebenkosten, Schäden und Prozesskosten? Soll sie bei Verlängerung oder Änderung des Mietvertrags fortbestehen? Diese Punkte sollten nicht in einer pauschalen Formulierung verborgen bleiben.
Form und Vertretung
Für die Bürgschaftserklärung enthält § 766 BGB besondere Formanforderungen; handelsrechtliche Besonderheiten können hinzukommen. Eine Unterschrift „als Geschäftsführer“ ist von einer bewusst persönlich abgegebenen Bürgschaft zu unterscheiden. Der konkrete Erklärungsinhalt muss eindeutig sein.
Ausstieg regeln
Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder das Ausscheiden aus der Geschäftsführung beendet eine Bürgschaft nicht automatisch. Vereinbaren Sie bei Bedarf Freigabevoraussetzungen oder Ersatzsicherheiten. Dokumentieren Sie eine tatsächliche Entlassung ausdrücklich. Eine interne Zusage des neuen Gesellschafters bindet den Vermieter als Begünstigten nicht ohne Weiteres.
Quellen und rechtliche Grundlagen
Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.