Zum Inhalt
Ein Fachportal der Kanzlei STEINWACHSHamburg · 040 4153 7117-0
GewerbemietrechtHAMBURG
Menü

Gewerbemietrecht · Hamburg

Persönliche Bürgschaft für die Gewerbemiete

Eine persönliche Bürgschaft kann dazu führen, dass ein Geschäftsführer oder Gesellschafter mit eigenem Vermögen für Mietforderungen einer Gesellschaft einsteht. Die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft schützt dann nicht automatisch vor dieser zusätzlich übernommenen Verpflichtung.

Umfang bewusst begrenzen

Prüfen Sie Höchstbetrag, Laufzeit und gesicherte Forderungen. Erfasst die Bürgschaft nur Grundmiete oder auch Nebenkosten, Schäden und Prozesskosten? Soll sie bei Verlängerung oder Änderung des Mietvertrags fortbestehen? Diese Punkte sollten nicht in einer pauschalen Formulierung verborgen bleiben.

Form und Vertretung

Für die Bürgschaftserklärung enthält § 766 BGB besondere Formanforderungen; handelsrechtliche Besonderheiten können hinzukommen. Eine Unterschrift „als Geschäftsführer“ ist von einer bewusst persönlich abgegebenen Bürgschaft zu unterscheiden. Der konkrete Erklärungsinhalt muss eindeutig sein.

Ausstieg regeln

Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder das Ausscheiden aus der Geschäftsführung beendet eine Bürgschaft nicht automatisch. Vereinbaren Sie bei Bedarf Freigabevoraussetzungen oder Ersatzsicherheiten. Dokumentieren Sie eine tatsächliche Entlassung ausdrücklich. Eine interne Zusage des neuen Gesellschafters bindet den Vermieter als Begünstigten nicht ohne Weiteres.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

Kanzlei STEINWACHS · Hamburg

Ihr Vertrag. Ihre nächste Entscheidung.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir besprechen Prüfungsumfang, Vorgehen und Kosten mit Ihnen.

Anfrage vorbereiten 040 4153 7117-0