Gewerbemietrecht · Hamburg
Fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags
Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus. § 543 BGB nennt unter anderem erhebliche Zahlungsrückstände, den Entzug des vertragsgemäßen Gebrauchs und bestimmte schwere Pflichtverletzungen. Nicht jede Störung erreicht diese Schwelle.
Interessenabwägung und Abhilfe
Bei vielen Pflichtverletzungen ist vor der Kündigung eine angemessene Abhilfefrist oder Abmahnung erforderlich. Das Gesetz enthält Ausnahmen, etwa für bestimmte Zahlungsverzüge. Prüfen Sie daher nicht nur den Anlass, sondern auch, ob der Gegenseite zuvor ausreichend Gelegenheit zur Korrektur gegeben werden musste. Dauer, Schwere und bisheriger Verlauf beeinflussen die Bewertung.
Tatsachen sichern
Stellen Sie eine chronologische Übersicht zusammen. Bei Mängeln helfen Anzeigen, Fotos, Messungen und Terminabsprachen; bei Zahlungsrückständen ein nachvollziehbares Mietkonto. Widersprüchliche Beträge oder unklare Zugänge können eine an sich ernsthafte Kündigung angreifbar machen.
Vor einer Erklärung
Klären Sie, welche Folge tatsächlich gewollt ist und welche weiteren Ansprüche bestehen können. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann erhebliche Kosten auslösen, wenn der Betrieb vorschnell aufgegeben oder eine Neuvermietung vorbereitet wird. Bei akutem Handlungsbedarf sollte deshalb der konkrete Kündigungsgrund samt Beweisen und Vertragslage kurzfristig geprüft werden.
Quellen und rechtliche Grundlagen
Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.