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Gewerbemietrecht · Hamburg

Gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsräume

Für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Geschäftsraummietvertrags nennt § 580a Absatz 2 BGB grundsätzlich den dritten Werktag eines Kalendervierteljahres als Zugangstermin für eine Beendigung zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres. Vertragliche Fristen und Ausschlüsse müssen zuerst geprüft werden.

Zugang ist entscheidend

Die rechtzeitige Absendung genügt nicht. Die Erklärung muss dem richtigen Empfänger fristgerecht zugehen. Berücksichtigen Sie Vertretung, Empfangsvollmachten und die tatsächlichen Zustellumstände. Bei der Berechnung des dritten Werktags können Wochenenden und Feiertage relevant sein. Für eine konkrete Kündigung sollte deshalb das genaue Datum geprüft und ein zeitlicher Sicherheitsabstand eingeplant werden.

Nicht jede Gewerbefläche folgt derselben Regel

Die Vorschrift unterscheidet Geschäftsräume von anderen Mietgegenständen. Für ein unbebautes Gewerbegrundstück kann eine andere Regelung gelten. Auch eine feste Laufzeit oder ein vertragliches Optionsrecht verändert den Prüfungsansatz. Ein allgemeiner Onlinekalender ersetzt diese Einordnung nicht.

Unterlagen vor der Kündigung

Legen Sie Hauptvertrag, Nachträge, Übergabeunterlagen und bisherige Erklärungen zusammen. Ermitteln Sie zuerst, ob eine ordentliche Kündigung überhaupt möglich ist. Bestimmen Sie anschließend Empfänger, Form, Zugang und Vertragsende. Eine hilfsweise Erklärung zum nächstmöglichen Termin kann Auslegungsfragen reduzieren, ersetzt aber keine sorgfältige Fristenprüfung.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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