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Gewerbemietrecht · Hamburg

Beschädigung oder normale Abnutzung?

§ 538 BGB unterscheidet vertragsgemäße Abnutzung von Veränderungen oder Verschlechterungen, für die der Mieter einzustehen hat. Bei Gewerberäumen hängt die Bewertung wesentlich von der vereinbarten Betriebsart und dem bei Übergabe vorhandenen Zustand ab.

Nutzung als Maßstab

Ein Boden in einer Werkstatt wird anders beansprucht als ein repräsentativer Empfangsbereich. Nicht jede sichtbare Gebrauchsspur ist ein ersatzpflichtiger Schaden. Umgekehrt schützt die gewerbliche Nutzung nicht vor Haftung für unsachgemäße Behandlung oder nicht erlaubte Eingriffe.

Ausgangszustand und Alter

Vergleichen Sie Einzugsprotokoll, Fotos und bekannte Vorschäden. Für eine Geldforderung sind außerdem Reparaturbedarf, Alter und eine mögliche Wertverbesserung durch Ersatz relevant. Der Neupreis eines Gegenstands ist nicht automatisch die Höhe des ersatzfähigen Schadens.

Forderung prüfen

Lassen Sie die betroffene Stelle, Ursache und Berechnung konkretisieren. Trennen Sie Reinigung, Schönheitsreparatur, Rückbau und Schadensersatz. Diese Ansprüche haben unterschiedliche Voraussetzungen. Bei hohen Beträgen kann eine unabhängige technische Bewertung sinnvoll sein. Beweise sollten vor Reparatur gesichert werden, damit eine spätere Prüfung nicht nur auf widersprüchlichen Erinnerungen beruht.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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