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Gewerbemietrecht · Hamburg

Ratenzahlung über Mietrückstände vereinbaren

Eine Ratenvereinbarung kann helfen, Rückstände geordnet abzubauen. Sie muss aber mit der laufenden Miete und einer möglichen Kündigung abgestimmt werden. Ein Zahlungsplan allein sagt noch nicht, ob der Vermieter auf bereits bestehende Rechte verzichtet.

Forderung vor Vereinbarung prüfen

Klären Sie, welche Hauptforderung, Zinsen und Kosten tatsächlich einbezogen werden. Ein Schuldanerkenntnis kann weitergehende Wirkungen haben als eine bloße Zahlungsabrede. Unterschreiben Sie deshalb keine pauschale Bestätigung sämtlicher behaupteter Beträge ohne Abgleich.

Laufende Zahlungen sichern

Der Plan sollte Ratenhöhe, Termine, Verwendungszweck und Folgen einer verspäteten Rate benennen. Die laufende Miete kommt häufig hinzu. Ein wirtschaftlich nicht tragbarer Plan verschiebt den Konflikt nur und kann neue Kosten auslösen.

Kündigung ausdrücklich behandeln

Ist bereits gekündigt, muss geregelt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Die Entgegennahme einzelner Raten hebt eine Kündigung nicht automatisch auf. Halten Sie außerdem fest, ob Vollstreckungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt werden und welche Sicherheit bestehen bleibt. Eine klare schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten vor unterschiedlichen Erwartungen.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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