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Gewerbemietrecht · Hamburg

Weiternutzung nach Vertragsende: § 545 BGB

Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der Mietzeit fort, kann § 545 BGB unter seinen Voraussetzungen eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit auslösen. Die Vorschrift wird in Gewerbemietverträgen häufig ausdrücklich ausgeschlossen. Deshalb ist der Vertrag der erste Prüfpunkt.

Fortsetzung und Widerspruch

Das Gesetz knüpft an die weitere Nutzung und einen nicht rechtzeitig erklärten entgegenstehenden Willen an. Die Zweiwochenfrist beginnt für die Parteien unter unterschiedlichen Voraussetzungen. Eine genaue Chronologie ist deshalb nötig: Vertragsende, Kenntnis des Vermieters, weiterer Gebrauch und bisherige Erklärungen.

Nicht mit einer Option verwechseln

Die Rechtsfolge einer stillschweigenden Verlängerung ist nicht automatisch dieselbe wie eine mehrjährige Optionsausübung. Auch Verhandlungen über einen neuen Vertrag können die Einordnung beeinflussen. Zahlungen nach dem Enddatum sollten klar bezeichnet werden, damit keine unbeabsichtigten Schlussfolgerungen über die gewünschte Fortsetzung entstehen.

Praktisches Vorgehen

Vermieter sollten bei unerwünschter Weiternutzung zeitnah und eindeutig reagieren. Mieter sollten einen vorübergehenden Verbleib ausdrücklich vereinbaren, etwa bis zur Fertigstellung eines Ersatzstandorts. Dabei gehören Enddatum, Vergütung, Haftung und Rückgabe zusammen. Eine stillschweigende Duldung bietet beiden Seiten weniger Planungssicherheit als eine konkret dokumentierte Übergangslösung.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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