Zum Inhalt
Ein Fachportal der Kanzlei STEINWACHSHamburg · 040 4153 7117-0
GewerbemietrechtHAMBURG
Menü

Gewerbemietrecht · Hamburg

Abmahnung vor einer gewerblichen Mietkündigung

Eine Abmahnung soll eine Pflichtverletzung konkret benennen und Gelegenheit zur Verhaltensänderung geben. Sie ist bei vielen, aber nicht allen fristlosen Kündigungsgründen relevant. Eine pauschale Beschwerde kann dafür zu unbestimmt sein.

Verhalten, Pflicht und Abhilfe benennen

Beschreiben Sie, was wann geschehen ist und welche vertragliche Pflicht betroffen sein soll. Bei einer unerlaubten Untervermietung sind andere Angaben nötig als bei versperrten Rettungswegen. Fordern Sie eine konkrete, tatsächlich mögliche Abhilfe. Ob eine Frist erforderlich und angemessen ist, hängt vom Problem ab.

Beweise und Zugang festhalten

Fügen Sie geeignete Belege bei oder benennen Sie sie nachvollziehbar. Die Abmahnung sollte dem richtigen Vertragspartner zugehen. Informelle Gespräche können ergänzen, ersetzen eine belastbare Dokumentation aber häufig nicht. Auch die Reaktion und ein erneuter Verstoß sollten zeitlich festgehalten werden.

Aus Sicht des Empfängers

Prüfen Sie Vorwurf und Vertragsgrundlage, statt vorschnell sämtliche Angaben anzuerkennen. Berechtigte Störungen sollten unverzüglich behoben werden. Bei unzutreffenden Vorwürfen hilft eine sachliche Antwort mit Gegenbelegen. Unterschreiben Sie keine vorformulierte Unterlassungs- oder Kostenübernahmeerklärung, ohne deren zusätzliche Bindungen zu verstehen. Eine Abmahnung ist bereits ein Anlass, mögliche Kündigungsfolgen ernsthaft zu prüfen.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

Kanzlei STEINWACHS · Hamburg

Ihr Vertrag. Ihre nächste Entscheidung.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir besprechen Prüfungsumfang, Vorgehen und Kosten mit Ihnen.

Anfrage vorbereiten 040 4153 7117-0