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Gewerbemietrecht · Hamburg

Wer haftet für Schäden des Untermieters?

Der Hauptmieter bleibt gegenüber seinem Vermieter grundsätzlich in der Verantwortung für die vertragliche Nutzung. § 540 Absatz 2 BGB erfasst ein dem Dritten beim Gebrauch zur Last fallendes Verschulden auch dann, wenn die Überlassung erlaubt war.

Außen- und Innenverhältnis

Eine Haftungsbegrenzung im Untermietvertrag bindet den Eigentümer nicht automatisch. Sie kann sogar dazu führen, dass der Hauptmieter mehr ersetzen muss, als er intern zurückfordern kann. Haupt- und Untermietvertrag sollten deshalb aufeinander abgestimmt sein.

Zustand und Verursachung

Dokumentieren Sie Übergabezustand, erlaubte Nutzung und spätere Veränderungen. Bei mehreren Nutzern muss nachvollziehbar sein, welcher Bereich betroffen ist und wer den Schaden verursacht hat. Ein pauschaler Verweis auf „den Untermieter“ ersetzt keinen konkreten Sachverhalt.

Praktische Absicherung

Prüfen Sie angemessene Sicherheiten, Versicherungsschutz und Informationspflichten. Ein Versicherungsnachweis garantiert nicht, dass jede konkrete Forderung gedeckt ist. Melden Sie Schäden rechtzeitig und koordinieren Sie Reparaturen. Der Hauptmieter sollte zudem kontrollieren, dass vereinbarte Nutzungsgrenzen eingehalten werden, ohne unzulässig in die eigenständige Betriebsführung des Untermieters einzugreifen.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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