Zum Inhalt
Ein Fachportal der Kanzlei STEINWACHSHamburg · 040 4153 7117-0
GewerbemietrechtHAMBURG
Menü

Gewerbemietrecht · Hamburg

Erlaubnis zur Untervermietung von Gewerberäumen

Nach § 540 BGB darf der Mieter den Gebrauch grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen. Im Gewerbe sind daneben die konkreten Vertragsregeln entscheidend. Ein freier Raum darf deshalb nicht automatisch als Büro oder Lager weitervermietet werden.

Antrag konkret vorbereiten

Benennen Sie Untermieter, betroffene Fläche, Tätigkeit, Dauer und Nutzungsumfang. Klären Sie Kundenverkehr, Betriebszeiten und technische Anforderungen. Je genauer das Vorhaben beschrieben ist, desto besser lässt sich beurteilen, ob es mit dem Hauptvertrag vereinbar ist.

Reichweite der Zustimmung

Eine Erlaubnis für einen bestimmten Nutzer gilt nicht zwingend für beliebige spätere Untermieter. Auch ein Wechsel der Branche oder eine Ausweitung der Fläche kann eine neue Prüfung verlangen. Halten Sie Bedingungen und etwaige Zuschläge schriftlich fest.

Haftung bleibt relevant

Der Hauptmieter wird durch die Untervermietung nicht automatisch aus seinen Pflichten entlassen. § 540 Absatz 2 BGB enthält eine besondere Verantwortlichkeit für das Verschulden des Dritten beim Gebrauch. Stimmen Sie deshalb Haupt- und Untermietvertrag ab. Eine intern vereinbarte Haftungsverteilung bindet den Vermieter nicht ohne Weiteres.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

Kanzlei STEINWACHS · Hamburg

Ihr Vertrag. Ihre nächste Entscheidung.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Wir besprechen Prüfungsumfang, Vorgehen und Kosten mit Ihnen.

Anfrage vorbereiten 040 4153 7117-0