Gewerbemietrecht · Hamburg
Textform beim Gewerbemietvertrag seit 2025
Für langfristige Mietverträge über Grundstücke und Geschäftsräume ist heute die Textform maßgeblich. § 578 BGB verweist auf § 550 BGB mit einer entsprechenden Anpassung. Ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, der diese Form nicht einhält, gilt grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Was Textform verlangt
§ 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die erklärende Person genannt ist. Eine E-Mail kann diese Anforderungen erfüllen. Das bedeutet aber nicht, dass jede verstreute Nachricht bereits einen vollständig dokumentierten Mietvertrag ergibt. Parteien, Räume, Miete und Laufzeit müssen sich aus der maßgeblichen Vereinbarung hinreichend bestimmen lassen. Anlagen und spätere Änderungen müssen zugeordnet werden können.
Übergang und vertragliche Formklauseln
Für vor dem 1. Januar 2025 entstandene Verträge enthielt Artikel 229 § 70 EGBGB eine Übergangsregel bis einschließlich 1. Januar 2026; Änderungen konnten schon vorher das neue Recht auslösen. Diese Übergangszeit ist inzwischen abgelaufen. Eine vertraglich vereinbarte strengere Form und ihre Rechtsfolgen sind dennoch eigenständig zu prüfen.
Dokumentation in der Praxis
Speichern Sie den vollständigen Vertrag, sämtliche Anlagen und eine eindeutige Annahmeerklärung zusammen. Bei Nachträgen sollten Ausgangsvertrag, geänderte Punkte und unverändert fortgeltende Regelungen klar erkennbar sein. Die neue gesetzliche Form ist kein Grund, auf eine geordnete Vertragsakte zu verzichten.
Quellen und rechtliche Grundlagen
Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.