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Gewerbemietrecht · Hamburg

Mängel und Mietminderung

Bei einer Störung ist zuerst zu klären, welche Nutzung vereinbart und tatsächlich beeinträchtigt ist. Eine zeitnahe Anzeige und nachvollziehbare Dokumentation schaffen die Grundlage für Abhilfe. Minderung, Selbstvornahme und Schadensersatz haben unterschiedliche Voraussetzungen. Pauschale Minderungsquoten bilden diese Unterschiede nicht ab.

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Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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