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Gewerbemietrecht · Hamburg

Untermiete bei Ende des Hauptmietvertrags

Endet der Hauptmietvertrag, kann der Untermieter die Räume nicht allein wegen einer längeren eigenen Vereinbarung dauerhaft gegenüber dem Eigentümer behalten. § 546 Absatz 2 BGB gibt dem Vermieter unter seinen Voraussetzungen einen Rückgabeanspruch auch gegen den Dritten.

Zwei Vertragsverhältnisse unterscheiden

Der Hauptmieter kann gegenüber dem Untermieter weiterhin verpflichtet sein, obwohl er selbst die Räume zurückgeben muss. Daraus können Ersatz- und Abwicklungsfragen entstehen. Eine unpassende Laufzeit im Untermietvertrag ist deshalb ein erhebliches Risiko.

Frühzeitig informieren und abstimmen

Prüfen Sie Kündigung, Aufhebung oder Zeitablauf des Hauptvertrags und die dazugehörigen Klauseln im Untermietvertrag. Informieren Sie die Beteiligten rechtzeitig über gesicherte Termine. Eine direkte Fortsetzung mit dem Eigentümer ist möglich, setzt aber eine entsprechende Vereinbarung voraus.

Rückgabe koordinieren

Stimmen Sie Räumung, Schlüssel und Einbauten gemeinsam ab. Der Hauptmieter sollte nicht davon ausgehen, dass eine eigene Schlüsselabgabe genügt, wenn der Untermieter weiter besitzt. Umgekehrt sollte der Untermieter offene Ansprüche gegen den Hauptmieter nicht mit einem unbegrenzten Recht zum Verbleib im Objekt verwechseln.

Quellen und rechtliche Grundlagen

Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.

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