Gewerbemietrecht · Hamburg
Erlaubnis zur Untervermietung von Gewerberäumen
Nach § 540 BGB darf der Mieter den Gebrauch grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen. Im Gewerbe sind daneben die konkreten Vertragsregeln entscheidend. Ein freier Raum darf deshalb nicht automatisch als Büro oder Lager weitervermietet werden.
Antrag konkret vorbereiten
Benennen Sie Untermieter, betroffene Fläche, Tätigkeit, Dauer und Nutzungsumfang. Klären Sie Kundenverkehr, Betriebszeiten und technische Anforderungen. Je genauer das Vorhaben beschrieben ist, desto besser lässt sich beurteilen, ob es mit dem Hauptvertrag vereinbar ist.
Reichweite der Zustimmung
Eine Erlaubnis für einen bestimmten Nutzer gilt nicht zwingend für beliebige spätere Untermieter. Auch ein Wechsel der Branche oder eine Ausweitung der Fläche kann eine neue Prüfung verlangen. Halten Sie Bedingungen und etwaige Zuschläge schriftlich fest.
Haftung bleibt relevant
Der Hauptmieter wird durch die Untervermietung nicht automatisch aus seinen Pflichten entlassen. § 540 Absatz 2 BGB enthält eine besondere Verantwortlichkeit für das Verschulden des Dritten beim Gebrauch. Stimmen Sie deshalb Haupt- und Untermietvertrag ab. Eine intern vereinbarte Haftungsverteilung bindet den Vermieter nicht ohne Weiteres.
Quellen und rechtliche Grundlagen
Stand der Einordnung: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich bleiben Ihr Vertrag und der konkrete Sachverhalt.