Urteile Gewerbemietrecht

BGB §§ 242 Ca, 550 Satz 1


a) Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Sie können deshalb für sich genommen eine Vertragspartei nicht daran hindern, einen Mietvertrag unter Berufung auf einen Schriftformmangel ordentlich zu kündigen
(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 200, 98 = NJW 2014, 1087 und vom April 2014 – XII ZR 146/12 – NJW 2014, 2102).

b) Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine
nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb,
weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem
ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen (im Anschluss an Senatsurteile vom 25. November 2015 – XII ZR 114/14 – NJW
2016, 311 und vom 19. September 2007 – XII ZR 198/05 – NJW 2008, 365).
BGH, Urteil vom 27. September 2017 – XII ZR 114/16 – OLG Karlsruhe
LG Mannheim

ZPO a.F. §§ 561 Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 2, 313 Abs. 2 Satz 2


Die revisionsgerichtliche Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten
befindlichen Urkunde beschränkt sich auf die getroffenen Feststellungen zu deren
Beschaffenheit, wenn das Berufungsurteil nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verweist und dieser keine Bezugnahme auf die Urkunde enthält.
BGB §§ 566 a.F., 182 Abs. 2
Zur Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel, den der
alte und der neue Vermieter in einem der Schriftform des § 566 BGB a.F. genügenden
Nachtrag zu einem langfristigen Mietvertrag vereinbart haben.
BGB a.F. §§ 535 Abs. 1, 306, 275 Abs. 2
Zum Fortbestand der Besitzeinräumungspflicht des Vermieters, der sich zur Herstellung des Mietobjekts verpflichtet hat, das Grundstück aber nachträglich an einen
Dritten verkauft, der es bebaut und anderweitig vermietet.
AGBG § 9 Abs. 1 Bb, Ch
Zur Angemessenheit einer in einem Gewerbemietvertrag über ein noch zu errichtendes Gebäude ohne zeitliche Begrenzung vereinbarten Vertragsstrafe für jeden Tag
der Überschreitung des vereinbarten Mietbeginns.
BGH, Urteil vom 12. März 2003 – XII ZR 18/00 – KG Berlin

  1. BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 – XII ZR 69/05: In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Vertragsklausel, die den Mieter zur Renovierung der Mieträume ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand verpflichtet, unwirksam sein kann. Die Klausel kann den Mieter unangemessen benachteiligen.
  2. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – XII ZR 35/12: In diesem Urteil hat der BGH festgestellt, dass die Schriftformklausel im Mietvertrag auch für nachträgliche Vereinbarungen über eine Mieterhöhung gelten kann. Dies kann Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Mieterhöhungen haben.
  3. BGH, Urteil vom 10. März 2010 – XII ZR 189/08: Hier hat der BGH entschieden, dass eine mietvertragliche Regelung, die dem Mieter eine Vertragsstrafe für den Fall auferlegt, dass er die Räume vor Vertragsende nicht vollständig geräumt hat, unwirksam sein kann, wenn die Höhe der Vertragsstrafe unangemessen hoch ist.
  4. BGH, Urteil vom 29. Januar 2014 – XII ZR 76/12: In diesem Fall ging es um die Minderung der Miete aufgrund von Mängeln. Der BGH entschied, dass eine erhebliche Minderung der Geschäftstauglichkeit des Mietobjekts einen Mangel darstellen kann, der zur Mietminderung berechtigt.
  5. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – XII ZR 114/09: In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass die Kündigungsfrist für Gewerbemietverträge nicht automatisch länger ist als die für Wohnraummietverträge. Es kommt auf die individuellen Umstände und Vereinbarungen im Mietvertrag an.
  6. BGH, Urteil vom 23. März 2011 – XII ZR 98/09: Hier hat der BGH entschieden, dass der Vermieter auch bei einer indexierten Miete verpflichtet sein kann, dem Mieter auf Verlangen eine Berechnung der Indexmiete vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass diese Urteile nur eine kleine Auswahl darstellen und es viele weitere relevante Entscheidungen im Gewerbemietrecht gibt. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Mietrecht wenden, um Ihre spezielle Situation zu besprechen und rechtlichen Rat zu erhalten.